Jurafuchs

Art. 21

Verf SH 2014
Öffentlichkeit, Berichterstattung
Abschnitt II Der Landtag
Stand 2014-12-02
(1)
Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2)
Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.

Meine Notizen

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