In den Räumen des Landtages darf eine Untersuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten vorgenommen werden.
Art. 32
Verf SH 2014Untersuchung und Beschlagnahme im Landtagsgebäude
Abschnitt II Der Landtag
Stand 2014-12-02