(1)Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Begnadigungsrecht aus. Die Befugnis kann übertragen werden.(2)Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 38 Öffentlicher DienstArt. 40 Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung →