Das Land schützt die Rechte und Interessen pflegebedürftiger Menschen und fördert eine Versorgung, die allen Pflegebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.
Art. 8
Verf SH 2014Schutz und Förderung pflegebedürftiger Menschen
Abschnitt I Land und Volk
Stand 2014-12-02