Jurafuchs

Art. 4

Verf SH 2014
Wahlen und Abstimmungen
Abschnitt I Land und Volk
Stand 2014-12-02
(1)
Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2)
Die Wahlen und Abstimmungen finden an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.
(3)
Die Wahlprüfung und die Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen jeweils für ihr Wahlgebiet zu. Ihre Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung.
(4)
Das Nähere regelt ein Gesetz.

Meine Notizen

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