Zu den Aufgaben der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gehören die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Richterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern des Landes. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann dieses Recht übertragen. Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
Art. 38
Verf SH 2014Öffentlicher Dienst
Abschnitt III Die Landesregierung
Stand 2014-12-02