Jurafuchs

Art. 2

Verf SH 2014
Demokratie, Funktionentrennung
Abschnitt I Land und Volk
Stand 2014-12-02
(1)
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.
(2)
Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. Es handelt durch seine gewählten Vertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch Abstimmungen.
(3)
Die Verwaltung wird durch die gesetzmäßig bestellten Organe, die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte ausgeübt.

Meine Notizen

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