Beschließt der Landtag Maßnahmen, die Kosten verursachen, so ist gleichzeitig für die nötige Deckung zu sorgen. Abweichend von Artikel 58 Absatz 3 können hierzu aus der Mitte des Landtages Entwürfe zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes eingebracht werden.
Art. 62
Verf SH 2014Deckungsnachweispflicht
Abschnitt VIII Das Haushaltswesen
Stand 2014-12-02