(1)Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder von einzelnen oder mehreren Abgeordneten oder durch Initiativen aus dem Volk eingebracht.(2)Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 43 Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch die Ministerpräsidentin oder den MinisterpräsidentenArt. 45 Rechtsverordnungen →