Jurafuchs

Art. 60

Verf SH 2014
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
Abschnitt VIII Das Haushaltswesen
Stand 2014-12-02
(1)
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesministerin oder des Landesministers für Finanzen. Sie darf nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden. Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.
(2)
Über Einwilligungen in überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.

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