Jurafuchs

Art. 13

Verf SH 2014
Schutz und Förderung der Kultur
Abschnitt I Land und Volk
Stand 2014-12-02
(1)
Das Land schützt und fördert Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.
(2)
Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen Sprache.
(3)
Die Förderung der Kultur einschließlich des Sports, der Erwachsenenbildung, des Büchereiwesens und der Volkshochschulen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Meine Notizen

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