Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 51 Absatz 3 zu bestellenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vier Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren und drei Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Art. 68
Verf SH 2014Erste Mitgliederwahl zum Landesverfassungsgericht
Abschnitt IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2014-12-02