Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben; sie dürfen weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Landtages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Art. 41
Verf SH 2014Inkompatibilität
Abschnitt III Die Landesregierung
Stand 2014-12-02