Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fließen den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Steuergesetze Einnahmen aus den Realsteuern und den sonstigen Kommunalsteuern zu.
Art. 56
Verf SH 2014Abgabenhoheit
Abschnitt VII Die Verwaltung
Stand 2014-12-02