Artikel 14 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Land einen elektronischen Zugang zu seinen Gerichten ab dem 1. Januar 2018 sichert.
Art. 69
Verf SH 2014Elektronischer Zugang zu Gerichten
Abschnitt IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2014-12-02