Jurafuchs

Art. 52

Verf SH 2014
Gesetzesvorrang, Verwaltungsorganisation
Abschnitt VII Die Verwaltung
Stand 2014-12-02
(1)
Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.
(2)
Die Organisation der Verwaltung sowie die Zuständigkeiten und das Verfahren werden durch Gesetz bestimmt. Die Organisation der Verwaltung und die Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren orientieren sich an den Grundsätzen der Bürgernähe, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
(3)
Die Einrichtung der Landesbehörden obliegt der Landesregierung. Sie kann diese Befugnis übertragen.

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