Jurafuchs

§ 62

LBeamtVGBW
a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
Unfallfürsorge
Stand 2010-11-09
(1)
Die meldepflichtigen Dienstunfalldaten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12. April 2011, S. 3) werden über die Unfallkasse Baden-Württemberg weitergemeldet.
(2)
Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung und durch die Satzung der Unfallkasse geregelt.

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