Jurafuchs
§ 10

§ 10

BremDSG
Datenerhebung
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Stand 2018-10-26
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn diese zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich sind. (2) Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben werden. Ohne seine Kenntnis dürfen personenbezogene Daten im Einzelfall beim Betroffenen oder bei öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder zwingend voraussetzt oder der Schutz von Leben und Gesundheit dies gebietet. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten im Einzelfall bei öffentlichen Stellen auch ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden, wenn (3) Bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen personenbezogene Daten im Einzelfall ohne Kenntnis des Betroffenen nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder zwingend voraussetzt oder wenn der Schutz von Leben und Gesundheit dies gebietet.

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