(1) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten über Bewerber, Bedienstete und ehemalige Bedienstete nur nach Maßgabe der §§ 85 bis 92 des Bremischen Beamtengesetzes verarbeiten.
(2) Die Verarbeitung dieser Daten in automatisierten Verfahren bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
(3) Die Erhebung medizinischer Daten aufgrund ärztlicher Untersuchungen zum Zweck der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, soweit dadurch die Eignung des Bewerbers hierfür festgestellt wird und er seine Einwilligung erteilt hat. Die öffentliche Stelle darf nur das Ergebnis der Untersuchung anfordern.
(4) Die Erhebung psychologischer Daten zum Zwecke der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, soweit dies wegen der besonderen Anforderungen an die vorgesehene Tätigkeit erforderlich ist, vorhandene Unterlagen zur Beurteilung nicht ausreichen und der Bewerber seine Einwilligung hierzu erklärt hat. Daten im Zusammenhang mit psychologischen Untersuchungen dürfen nur aufgrund von Untersuchungen durch einen Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung erhoben werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhoben wurden, sind, soweit sie nicht mit dem Datenträger an den Betroffenen zurückgegeben werden, unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass der Betroffene zur Aufrechterhaltung seiner Bewerbung in die weitere Speicherung eingewilligt hat. Nach Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sind personenbezogene Daten des Beschäftigten auf seinen Antrag zu löschen, sobald feststeht, dass sie für die Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses nicht mehr benötigt werden und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(6) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der individuellen Verhaltens- oder Leistungskontrolle ausgewertet werden; auf Verlangen ist dem Beschäftigten Auskunft über die Art dieser Daten zu erteilen.
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