(1) Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und der Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
(2) Vor der Entscheidung über die Einführung oder die wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, haben die verantwortlichen Stellen zu untersuchen, ob und in welchem Umfang mit der Nutzung dieses Verfahrens Gefahren für die Rechte der Betroffenen verbunden sind. Die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Prüfung zuzuleiten (Vorabkontrolle). Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat sich in Zweifelsfällen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.
(3) Die verantwortlichen Stellen und ihre auftragnehmenden Stellen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten erforderlich sind, um eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Verarbeitung zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen, soweit der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Nach Maßgabe des Satzes 2 sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
(4) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind,
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