Jurafuchs
§ 11

§ 11

BremDSG
Unterrichtung bei der Erhebung
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Stand 2018-10-26
(1) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über (2) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der verantwortlichen Stelle entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung oder im Fall einer beabsichtigten Übermittlung spätestens bei ihrer ersten Durchführung. (3) Eine Pflicht zur Unterrichtung besteht in den Fällen des Absatz 2 nicht, Die Gründe für ein Absehen von der Unterrichtung sind aufzuzeichnen. (4) Werden die Daten bei einem Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist dieser von der verantwortlichen Stelle über die hierzu berechtigende Rechtsvorschrift aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist er hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Absatz 3 gilt entsprechend.

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