(1) Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, in einer Beschreibung für jedes automatisierte Verfahren, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, festzulegen:
Die verantwortliche Stelle kann die Angaben nach Satz 1 für mehrere gleichartige Verfahren in einer Verfahrensbeschreibung zusammenfassen.
(2) Die Beschreibung nach Absatz 1 ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
(3) Die Verfahrensbeschreibung und eine Darstellung der Zugriffsberechtigungen sind dem behördlichen Datenschutzbeauftragten unverzüglich, jedenfalls aber vor der Einführung oder wesentlichen Änderung eines Verfahrens zu übersenden. Die Verfahrensbeschreibungen können bei den verantwortlichen Stellen von jedermann eingesehen werden. Das Einsichtsrecht ist ausgeschlossen, wenn durch die Einsichtnahme die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden.
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