Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
§ 15
BremDSGDatenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Stand 2018-10-26