Jurafuchs
§ 20a

§ 20a

BremDSG
Mobile Datenverarbeitungsmedien
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Stand 2018-10-26
(1) Mobile personenbezogene Datenverarbeitungsmedien, die an den Betroffenen ausgegeben werden und die über eine von der ausgebenden Stelle oder einem Dritten bereitgestellte Schnittstelle Daten automatisiert verarbeiten können, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift eingesetzt werden. (2) Die verantwortliche Stelle muss den Betroffenen auf seinen Wunsch auch schriftlich in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und der im einzelnen ablaufenden und angestoßenen Verarbeitungsvorgänge unterrichten. Für den Betroffenen muss jederzeit erkennbar sein, ob Datenverarbeitungsvorgänge auf dem mobilen Datenverarbeitungsmedium ablaufen oder durch dieses veranlasst stattfinden. (3) Der Betroffene ist bei der Ausgabe des mobilen Datenverarbeitungsmediums über die ihm nach § 4 zustehenden Rechte aufzuklären. Sofern zur Wahrnehmung der Informationsrechte besondere Geräte oder Einrichtungen erforderlich sind, hat die ausgebende Stelle dafür Sorge zu tragen, dass diese in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen.

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