(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und andere als die in § 13 genannten Stellen ist zulässig, wenn
Für die Übermittlung besonderer Arten personenbezogener Daten gilt § 12 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
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