Jurafuchs

§ 17

BremDSG
Datenübermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Stand 2018-10-26
(1)
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und andere als die in § 13 genannten Stellen ist zulässig, wenn

Für die Übermittlung besonderer Arten personenbezogener Daten gilt § 12 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

(2)
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

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