Jurafuchs
§ 27

§ 27

BremDSG
Aufgaben
Überwachung des Datenschutzes
Stand 2018-10-26
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den in § 1 Abs. 2 genannten Stellen. Die in § 1 Abs. 3 genannten Stellen, die Gerichte und der Rechnungshof unterliegen der Überwachung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz nur, wenn sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, die Gerichte und der Rechnungshof darüber hinaus beim Einsatz automatisierter Datenverarbeitung hinsichtlich der organisatorischen und technischen Maßnahmen der Datensicherung, unbeschadet der verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann er den Senat und die einzelnen Senatoren sowie die übrigen in § 1 Abs. 2 genannten Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Datenschutzvorschriften auch bei den Stellen, die sich nach § 9 Abs. 1 Satz 5 seiner Kontrolle unterworfen haben. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie können dabei insbesondere Stellt der zuständige Senator im Einzelfall fest, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet, ist die Unterstützung nach Satz 1 und 2 nur dem Landesbeauftragten für den Datenschutz selbst oder seinem Vertreter nach § 24 Abs. 2 und den von ihm schriftlich besonders damit Beauftragten seines Personals zu gewähren. In diesem Fall muss die Identität eines Betroffenen, dem das Landesamt für Verfassungsschutz, die Behörden der Staatsanwaltschaft oder die Behörden des Polizeivollzugsdienstes, soweit sie strafverfolgend tätig werden, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Vertraulichkeit besonders zugesichert haben, auch dem Landesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber nicht offenbart werden. (3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz soll zu den Auswirkungen des Einsatzes neuer Informationstechniken auf den Datenschutz Stellung nehmen. Er ist rechtzeitig zu unterrichten (4) Gegen Entscheidungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz findet kein Vorverfahren (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung) statt; er vertritt die Freie Hansestadt Bremen im gerichtlichen Verfahren. (5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz im Bund und in den Ländern zuständig sind sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zusammen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →