Verarbeitungen personenbezogener Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
§ 39
BremDSGLaufende Verarbeitungen
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2018-10-26