Jurafuchs
§ 7a

§ 7a

BremDSG
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Allgemeine Vorschriften
Stand 2018-10-26
(1) Öffentliche Stellen haben einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. (2) Bestellt werden darf nur, wer die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die Bestellung eines Bediensteten der verantwortlichen Stelle ist zulässig. Mehrere Stellen können gemeinsam einen Beauftragten für den Datenschutz bestellen, wenn dadurch die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. (3) Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Leitung der öffentlichen Stellen unmittelbar zu unterstellen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden. Er ist im erforderlichen Umfang freizustellen und bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Bestellung kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches widerrufen werden. (4) Der behördliche Datenschutzbeauftragte wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann er sich in Zweifelsfällen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. Er hat insbesondere (5) Die öffentlichen Stellen melden die Bestellung und die Beendigung des Amtes behördlicher Datenschutzbeauftragter unverzüglich dem Landesbeauftragten für den Datenschutz.

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