(1) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Personal- und Sachausstattung des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist im Einzelplan in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen werden auf Vorschlag des Landesbeauftragten für den Datenschutz besetzt. Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen dürfen nur im Einvernehmen mit ihm erfolgen.
(3) Für bestimmte Einzelfragen kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz auch Dritte zur Mitarbeit heranziehen.
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