Jurafuchs
§ 33

§ 33

BremDSG
Jahresbericht
Überwachung des Datenschutzes
Stand 2018-10-26
(1) Bis zum 31. März jeden Jahres, erstmals zum 31. März 1979, hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz der Bürgerschaft (Landtag) und dem Präsidenten des Senats einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen. Soweit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem Dritten Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes übertragen sind, soll dem Bericht eine Mitteilung über das Ergebnis dieser Tätigkeit beigefügt werden. (2) Der Präsident des Senats führt eine Stellungnahme des Senats zu dem Bericht herbei und legt diese der Bürgerschaft (Landtag) spätestens bis zum 31. August des jeweiligen Jahres vor. (3) Zwischenberichte sind zulässig. Sie sind nach Absatz 2 zu behandeln. (4) In der Aussprache über den Bericht kann die Bürgerschaft (Landtag) dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Vorstellung des Berichts geben. Das gleiche gilt für die Aussprache über Zwischenberichte nach Absatz 3 sowie über Gutachten und Untersuchungen nach § 32 Abs. 1 .

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