(1) Dem Betroffenen ist von der verantwortlichen Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen über
Dies gilt nicht für die personenbezogenen Daten, die nur deshalb als gesperrte Daten gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen ( § 22 Abs. 2 Nr. 2 ) sowie für solche Daten, die ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind ( § 22 Abs. 2 Nr. 3 ), es sei denn, der Betroffene legt ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten dar. Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die er Auskunft verlangt, näher bezeichnen. Nach seiner Wahl ist dem Betroffenen Auskunft aus Akten oder Akteneinsicht nach Maßgabe von Satz 1 bis 3 zu gewähren, soweit er die Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen und soweit sich aus § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nichts anderes ergibt. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist. Soweit Akteneinsicht zu erteilen ist, kann der Betroffene Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich gegen angemessenen Ersatz der Aufwendungen Kopien durch die verantwortliche Stelle herstellen lassen.
(2) Die Auskunftserteilung oder die Gewährung der Akteneinsicht unterbleibt, soweit und solange
(3) Bezieht sich die Auskunft oder die Akteneinsicht auf die Herkunft von personenbezogenen Daten von Behörden des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaft, des Polizeivollzugsdienstes der Länder und der Gemeinden, soweit sie strafverfolgend tätig werden, von den Finanzbehörden im Rahmen der Steuerfahndung sowie von den in § 19 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Behörden, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Gleiches gilt, soweit sich die Auskunft oder die Akteneinsicht auf die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Behörden bezieht. Für die Versagung der Zustimmung gilt, soweit dieses Gesetz auf die benannten Behörden Anwendung findet, Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Verweigerung der Auskunft oder der Akteneinsicht ist zu begründen. Dies gilt nicht, wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der Verweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde; die wesentlichen Gründe für die Entscheidung sind aufzuzeichnen. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
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