Jurafuchs
§ 22

§ 22

BremDSG
Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
Rechte der Betroffenen
Stand 2018-10-26
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn personenbezogene Daten in Akten gespeichert sind; in diesen Fällen ist in der Akte lediglich zu vermerken, dass die Daten vom Betroffenen bestritten worden sind. Bei der automatisierten Datenverarbeitung ist die Sperrung grundsätzlich durch technische Maßnahmen sicherzustellen; im Übrigen ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. Gesperrte Daten dürfen über die Speicherung hinaus nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene in die Verarbeitung eingewilligt hat. (3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn (4) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, erfolgt die Löschung nach Absatz 3 Nr. 2 nur, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist; gleiches gilt für die Sperrung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2. (5) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, von der Sperrung bestrittener oder unzulässig gespeicherter Daten und von der Löschung unzulässig gespeicherter Daten sind unverzüglich die Stellen zu unterrichten, denen die Daten im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlung übermittelt wurden; im Übrigen liegt die Unterrichtung im pflichtgemäßen Ermessen.

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