Jurafuchs
§ 39a

§ 39a

BremDSG
Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2018-10-26
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Landes der Begriff Datei verwendet, ist Datei (2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Landes der Begriff Empfänger verwendet, ist Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland oder im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →