Jurafuchs
§ 2

§ 2

BremDSG
Begriffsbestimmungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2018-10-26
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (2) Datenverarbeitung im Sinne dieses Gesetzes ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist (4) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. (5) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen nach einer Zuordnungsregel zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. (6) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, die politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

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