Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Senats nur, soweit seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für seine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 25
BremDSGRechtsstellung
Überwachung des Datenschutzes
Stand 2018-10-26