Jurafuchs
§ 5

§ 5

BremDSG
Automatisierte Einzelentscheidung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2018-10-26
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

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