(1) Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur für Zwecke verarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind; personenbezogene Daten, von denen eine öffentliche Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat, dürfen nur für Zwecke verarbeitet werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.
(2) Die Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
Besondere Amts- oder Berufsgeheimnisse bleiben unberührt. Das Speichern, Verändern und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten ( § 2 Abs. 6 ) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 3 Abs. 2 zulassen würden.
(3) Die Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, die Rechnungsprüfung, die Durchführung von Organisationsuntersuchungen und die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken gelten nicht als Verarbeitung für andere Zwecke.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.
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