Jurafuchs
§ 18

§ 18

BremDSG
Datenübermittlung an ausländische und an über- und zwischenstaatliche Stellen
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Stand 2018-10-26
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Mitgliedstaaten sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist unter den Voraussetzungen der §§ 13 , 17 und 20 zulässig. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union und an über- oder zwischenstaatliche Stellen ist unter den Voraussetzungen der §§ 13 , 17 und 20 zulässig, wenn in dem Staat oder bei der Stelle ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist. Die Angemessenheit des Schutzniveaus ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenübermittlung von Bedeutung sind, insbesondere der Art der Daten, der Zweckbestimmung und Dauer ihrer geplanten Verarbeitung, des Herkunfts- und des Endbestimmungslandes sowie der für den Empfänger geltenden Rechtsvorschriften, Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen. (3) Ist in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder bei über- oder zwischenstaatlichen Stellen kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, so ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit (4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten oder an über- und zwischenstaatliche Stellen, die kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 gewährleisten, auch zulässig, wenn die Stelle, der die Daten übermittelt werden sollen, ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; diese Garantien können sich insbesondere aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Die Übermittlung bedarf in diesem Falle der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor der Übermittlung zu hören. (5) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.

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