(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
(2) Die Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten ( § 2 Abs. 6 ) ist nur zulässig, soweit
(3) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Zweck der Datenverarbeitung und bei einer beabsichtigten Übermittlung auch über den Empfänger der Daten aufzuklären. Er ist unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
(4) Die Einwilligung bedarf
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