Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
1.
erhebt, speichert, verändert, übermittelt, zum Abruf bereithält, löscht oder nutzt,
2.
abruft, einsieht oder einem Dritten verschafft,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.