(1) Die Bürgerschaft (Landtag) und der Senat können den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Erstattung von Gutachten oder der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen betrauen.
(2) Der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann beim Senat beantragen, den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit einem Auftrag nach Absatz 1 zu betrauen.
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