Jurafuchs

§ 10

SächsDG
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Disziplinarmaßnahmen
Stand 2024-04-12
(1)
1Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. 2Die Beamtin oder der Beamte verliert die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Beamtin oder der Beamte verliert die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2)
1Die Zahlung der Besoldung wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.(2) Die Zahlung der Besoldung wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3)
1Beamtinnen und Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sind, erhalten für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihnen bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. 2Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. 3Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit eine Beamtin oder ein Beamter ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. 4Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 5Die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. 6Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 80.(3) Beamtinnen und Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sind, erhalten für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihnen bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit eine Beamtin oder ein Beamter ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 80.
(4)
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte bei einem Dienstherrn, für dessen Beamtinnen und Beamte das Sächsische Beamtengesetz gilt, bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bekleidet.
(5)
Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der früher in einem anderen Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert sie oder er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6)
1Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf sie oder er nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. 2Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.(6) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf sie oder er nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

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