(1)
1Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Die §§ 54 und 55 sind nicht anzuwenden.(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 54 und 55 sind nicht anzuwenden.
(2)
Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 56 Absatz 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3)
1Beweisanträge, die vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 59 Absatz 2 gestellt worden sind, können abgelehnt werden, wenn ihre Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. 3Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.(3) Beweisanträge, die vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 59 Absatz 2 gestellt worden sind, können abgelehnt werden, wenn ihre Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4)
Die vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.