Für den Senat für Disziplinarsachen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 47 und 49 bis 51 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 51 Entbindung vom Amt der Landesbeamtenbeisitzerin oder des Landesbeamtenbeisitzers§ 53 Klageerhebung, Form und Frist der Klage →