Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium des Innern.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 87 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte§ 89 Übergangsvorschrift →