(1)
Für das Widerspruchsverfahren der Beamtin oder des Beamten einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Verwaltungs- oder Zweckverbandes ist § 41 Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden.
(2)
1Den Widerspruchsbescheid erlässt die Rechtsaufsichtsbehörde. 2Hat sie die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt den Widerspruchsbescheid die obere Rechtsaufsichtsbehörde. 3Hat diese die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt sie auch den Widerspruchsbescheid.(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die Rechtsaufsichtsbehörde. Hat sie die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt den Widerspruchsbescheid die obere Rechtsaufsichtsbehörde. Hat diese die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt sie auch den Widerspruchsbescheid.