Jurafuchs

§ 83

SächsDG
Dienstvorgesetzte, höhere Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde
Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände
Stand 2024-04-12
(1)
Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nimmt für Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte, Beigeordnete und Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden die Rechtsaufsichtsbehörde wahr.
(2)
Die Aufgaben der oder des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt für alle Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände die obere Rechtsaufsichtsbehörde wahr.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte.

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