(1)Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht entsprechend.(2)Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung .Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 70 Form, Frist und Zulassung der Revision§ 72 Wiederaufnahmegründe →