Jurafuchs

§ 80

SächsDG
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
Stand 2024-04-12
(1)
Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2)
1Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Absatz 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. 2Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Absatz 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3)
1Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist. 2Nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist. Nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(4)
1Auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. 3Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihr oder ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. 4Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.(4) Auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . Die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihr oder ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(5)
Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.

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