Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 68 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde§ 70 Form, Frist und Zulassung der Revision →